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DStV-Präsident Torsten Lüth sieht dringenden Reformbedarf bei der Besteuerung der Rentenbezüge und wirbt für ein automatisches Abzugsteuerregime für Senioren.
Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung erfogen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen ud haben keinen Strafcharakter. Sie unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. So hat das FG Münster entscheiden.
Beim BFH sind inzwischen wieder zwei Verfahren offen, welche sich mit der ermäßigten Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beschäftigen.
Nach einem Urteil des Hessischen FG kann die Richtsatzsammlung des BMF weiterhin als Schätzungsgrundlage verwendet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen.