Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

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Steuerberater Rohrlapper

Richard-Wagner-Straße 14
18055 Rostock

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Telefax: +49 381 44 030 4 44

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Internet: www.rohrlapper-steuerberater.de


Gebühren

Sofern mein Team und ich für Sie im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachenentsprechend des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) tätig werden, greift die Steuerberatergebühren-verordnung (StBGebV). Bei allen anderen Tätigkeiten wird eine individuelle Vereinbarung getroffen.

Erstberatung

Die Gebühr für eine Erstberatung in der Steuerberatung beträgt € 180,00 zzgl. Umsatzsteuer (§ 21 Abs. 1, Satz 2). Bitte erkundigen Sie sich zu Ihrem konkreten Fall. Mein Team und ich geben Ihnen gerne Auskunft.

Wichtiger Hinweis:
Steuerberatungskosten dürfen in der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Dadurch fließt Ihnen ein Teil des Steuerberaterhonorars (bis zu ca. 50%) durch die Steuerersparnis wieder zurück (vorbehaltlich Steuerrechtsänderungen)

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Auskunft / Rat zu folgenden Fragen:

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Ich bin ein Mensch und kein Spambot*: 

Die Steuerberatungsgebühren für diese Erstberatung (§ 21 Abs. 1 ff. StBGebV) betragen einmalig € 180,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19%). Der Zeitaufwand wird mit maximal 2 Stunden veranschlagt.

Über vorgenannte Angaben und deren Folgen bin ich informiert worden und erkläre mich damit einverstanden.



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Vergütung der Hilfeleistung in Steuersachen
Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als sogenannte Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Sie umfassen insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Auftraggeber, einschließlich der Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten (§ 33 StBerG). Die Vergütung für diese Leistungen richtet sich nach der vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV).

Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Wertgebühren
Wertgebühren (§ 10 StBGebV) bestimmen sich nach den Tabellen „A" bis „E" der StBGebV. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem sog. Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus dem Gegenstandswert, der Anwendung des Zehntelsatzes und der zugehörigen Gebührentabelle.

Bei der Anwendung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBGebV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen (§ 11 StBGebV).

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 S. 3 StBGebV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBGebV) vor.

 

Zeitgebühr
Die Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt zwischen 19,00 und 46,00 EUR je angefangene halbe Stunde. Der konkrete Satz richtet sich wiederum vor allem nach dem Schwierigkeitsgrad der Angelegnheit.

 

Pauschalvergütung
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die StBGebV auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBGebV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.

 

Auslagen

Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenden Gebühren gem. StBGebV hat der Steuerberater Anspruch auf:

  • Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte.
  • Anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann der Steuerberater einen Pauschsatz in Höhe von 20% der sich nach der StBGebV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20,00 € (§ 16 StBGebV).
  • Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBGebV).
  • Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBGebV).
  • Die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV). Es gilt der Normalsteuersatz von zurzeit 19%.

Eine höhere Gebühr, als Sie sich nach der StBGebV ergibt, kann der Steuerberater nur erheben, sofern dies mit dem Mandanten schriftlich vereinbart wurde (§ 4 StBGebV).

 
Vergütung weiterer Leistungen

Die StBGebV findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten (z.B. Unternehmensberatung), es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung).

Der Steuerberater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung" verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315 und 316 BGB verwiesen.

Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.
Der Stunden- oder Tagessatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Im Regelfall beträgt dieser zwischen 75,00 € und 250,00 € je Stunde. Er richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags.

Die Umsatzsteuer ist in dem vereinbarten Honorar nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten können, je nach getroffener Vereinbarung, gesondert in Ansatz gebracht werden.
Weitere Einzelheiten und Berechnungsbeispiele zur Vergütung des Steuerberaters erhalten Sie auf Anfrage sowie auf der Website der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de) unter Downloads, Leistungen und Vergütung in der Broschüre "Leistungen des Steuerberaters und Vergütung".